Mord begeht, wer Grundsätzlich kann nur ein lebendiger Mensch getötet werden. Das menschliche Leben beginnt mit den Eröffnungswehen bzw. mit dem Operationsbeginn beim Kaiserschnitt. Von einer geeigneten Tötungshandlung ist die Rede, wenn es sich um eine im Hinblick auf das Leben objektiv sorgfaltswidrige Handlung handelt. Darunter ist jedes Tun oder Unterlassen zu verstehen, das für den Tod eines anderen Menschen ursächlich ist. Weiters muss sich der Tod des Opfers aus der besonderen Gefährlichkeit der Täterhandlung ergeben. Im Fachjargon spricht man hier vom Risikozusammenhang. Der Taterfolg besteht darin, dass die verbleibende Lebensspanne verkürzt worden ist. Wie bereits erwähnt muss die Tathandlung zur Erfüllung des Tatbestands vorsätzlich geschehen. Jener Tötungsvorsatz ist als gegeben anzusehen, wenn es dem Täter darauf ankommt das Opfer zu töten, wenn er weiß, dass seine Handlung zum Tod führen wird, oder falls der Täter es ernsthaft für möglich hält, dass seine Handlung zum Tod des Opfers führen kann und sich damit abfindet. Zudem muss der Täter entschlossen sein und sich mit dem Tod des Opfers abfinden. Generell ist die Überlegung vor der Tathandlung kein Merkmal des Mordvorsatzes, denn Mord kann auch spontan und im heftigen Affekt begangen werden. Ob dies der Fall ist, kann Mag. Robert Rieger, Rechtsanwalt in Wels, abschätzen. In diesen Fällen greift der speziellere § 76 ein, der eine […]
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